Um tatsächlich einen Umschulungsanspruch zu begründen, muss der Invaliditätsgrad vielmehr ein bestimmtes erhebliches Mass erreichen. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017, E. 4.1.3; BGE 124 V 108, E. 2b; je m.w.H.). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der daraus resultierenden Erwerbseinbusse wird dabei auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung nicht nur in der