b. Selbst wenn die ergänzenden Abklärungen ergeben sollten, dass dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung im angestammten Beruf aus psychischen oder physischen Gründen nicht oder nicht mehr in vollem Umfang zumutbar ist, so führt dies nicht per se zu einem Umschulungsanspruch. Um tatsächlich einen Umschulungsanspruch zu begründen, muss der Invaliditätsgrad vielmehr ein bestimmtes erhebliches Mass erreichen.