17 IVG gilt somit mit anderen Worten, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Insoweit die Vorinstanz die Unterstützung der Umschulung zum Gestalter Fotographie mit der Begründung verneint, er sei dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zu verwerten, werden erst die noch vorzunehmenden Abklärungen zeigen, inwieweit dies im konkreten Fall tatsächlich auf den Beschwerdeführer zutrifft.