a. Ein Versicherter hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Dem Erfordernis der Invalidität gleichgestellt ist die unmittelbare Bedrohung durch eine solche (Art. 18 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinn von Art. 17 IVG gilt somit mit anderen Worten, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht.