Während Dr. B___ dem Beschwerdeführer in ihrem Gutachten notabene gar keine vollständige Arbeitsfähigkeit angestammt attestierte, sondern davon ausging, unter bestimmten Voraussetzungen könnte er auch in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% erreichen, lässt sich den vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht abschliessend entnehmen, inwieweit der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit allenfalls zusätzlich aus psychiatrischer und körperlicher Sicht eingeschränkt wird.