2.5 Zusammengefasst ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ohne weiteres davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer sein angestammter Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zumutbar sei, weshalb er zum Vornherein keine Umschulungs- oder Rentenansprüche haben könne. Während Dr. B__