164, S. 3). Damit fehlt eine aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht in den Akten. Unter diesen Umständen kann nicht ohne nähere Abklärungen zum Vornherein einfach ausgeschlossen werden, dass das Anforderungsprofil an eine dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit in psychischer Hinsicht Einschränkungen zu unterwerfen wäre.