diese Einschätzung erneut ausdrücklich. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer der angestammte Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zumutbar sein soll, weshalb ihm kein oder nur ein geringer Erwerbsausfall entstehe, kann daher bereits bei Berücksichtigung der vom RAD abgegebenen Einschätzungen nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Auch die Betreuer im Brüggli stellten während der beruflichen Eingliederungsmassnahmen beim Beschwerdeführer Einschränkungen in der körperlichen Konstitution fest (IV-act. 135, S. 2 unten).