a. Im RAD-Bericht vom 12. Mai 2016 (IV-act. 96) hatte Dr. D___ festgehalten, auf Dauer bestehe beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotential in der angestammten Tätigkeit aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen als Unfallfolge (wovon entsprechend auch in der Zielvereinbarung für Integrationsmassnahmen zwischen dem Beschwerdeführer, der Berufsberatung der Vorinstanz und dem Brüggli ausgegangen wurde, vgl. IV-act. 127, S. 2). Im RAD-Bericht vom 24. Juni 2016 (IV-act. 102) bestätigte Dr. D___ diese Einschätzung erneut ausdrücklich.