b. Für die Prüfung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ist entscheidend, ob und inwieweit ihm die angestammte Tätigkeit unter Berücksichtigung aller bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin zumutbar ist. Der Hausarzt weist in seinem Bericht auf zwei konkrete Punkte hin, welche den Beschwerdeführer gemäss seiner Beurteilung in seiner bisherigen Tätigkeit einschränken: Einerseits ist dies die psychische Situation und andererseits sind dies körperliche Einschränkungen, welche mit dem Berufsprofil nicht vereinbar seien. Dr. B___ hatte bei ihrer Einschätzung allfällige Einschränkungen dieser Art ausdrücklich nicht mitberücksichtigt (IV-act. 148, S. 14 f.).