a. Es trifft zwar zu, dass Dr. C___ in seinem Arztbericht vom 5. März 2018 zu einer Aussage in einem Gutachten Stellung nimmt, das ihm gar nicht vorlag. Der Hausarzt nahm allerdings auch gar nicht detailliert zum Gutachten von Dr. B___ Stellung, sondern äusserte sich vielmehr in allgemeiner Weise dazu, ob dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Multimediaelektroniker zumutbar sei oder nicht. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, dass er sich mangels Kenntnis des Gutachtens gar nicht im Einzelnen mit diesem auseinandersetzen konnte.