und bemängelte, dass die Vorinstanz, der dieser Bericht noch vor Einreichung der Beschwerde beim Obergericht ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden war (IV-act. 178), diesen bei der Beurteilung der Leistungsansprüche völlig ausser Acht gelassen habe. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Stellenwert von Berichten von behandelnden Ärzten dafür, dem Bericht des Hausarztes komme, nachdem dieser zudem das Gutachten von Dr. B___ nicht einmal gelesen habe, zum Vornherein kein Gewicht zu. Dem ist so nicht zuzustimmen: