Seite 7 2.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde einen Bericht von Dr. C___ vom 5. März 2018 (act. 2/3) ein und bemängelte, dass die Vorinstanz, der dieser Bericht noch vor Einreichung der Beschwerde beim Obergericht ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden war (IV-act. 178), diesen bei der Beurteilung der Leistungsansprüche völlig ausser Acht gelassen habe.