in dieser Form nicht überzeugt. Zum einen hat Dr. B___ dem Beschwerdeführer zum Vornherein keine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (wovon die Vorinstanz jedoch gemäss Formulierung der Begründung in der angefochtenen Verfügung auszugehen scheint) und zum anderen handelt es sich beim Gutachten von Dr. B___ ausschliesslich um eine Beurteilung der Situation aus neuropsychologischer Sicht.