c. Allerdings bedeutet die grundsätzlich nachvollziehbare medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. B___ nicht automatisch, dass beim Beschwerdeführer insgesamt ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihm die angestammte Tätigkeit weiterhin im Umfang von 70%-80% zumutbar bleibt, weshalb die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung: „Da wie erwähnt der angestammte Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zumutbar ist, entsteht kein- oder nur geringer Erwerbsausfall. Somit kann auch kein Rentenanspruch entstehen.“