B___ ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht grundsätzlich zu 70% arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit ist; wird die angestammte Tätigkeit an seine in neuropsychologischer Hinsicht festgestellten Einschränkungen angepasst, besteht gemäss Einschätzung von Dr. B___ eine Arbeitsfähigkeit von 80%.