b. Dr. B___ hat den Beschwerdeführer mit Fokus auf die Neuropsychologie umfassend untersucht und ihn zu seinen aktuellen Beschwerden befragt, ihr lagen die einschlägigen medizinischen Vorakten vor, ihre Schlussfolgerungen im Gutachten sind nachvollziehbar begründet. Auf ihr Gutachten und auf ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung kann damit grundsätzlich abgestellt werden. Gestützt auf Dr. B___ ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht grundsätzlich zu 70% arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit ist;