Dr. B___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Frühling 2015 aus neuropsychologischer Sicht in der erlernten beruflichen Tätigkeit des Multimediaelektronikers auf 70% (IV-act. 148, S. 14). Dem Beschwerdeführer seien in einer leidensangepassten Tätigkeit alle Arbeiten möglich, welche auf visueller Wahrnehmungsorganisation und bekannten Handlungsabläufen des Multimediaelektronikers aufbauen. Adaptiert sei eine Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen im Bereich differenzierter Kundenbetreuung und/oder Verkaufstätigkeit. Werde die angestammte Tätigkeit als Multimediaelektroniker entsprechend angepasst,