Aus neuropsychologischer Sicht ergebe sich die Notwendigkeit, sowohl alle Wahrnehmungskanäle als auch die emotionale Wahrnehmung und Körperwahrnehmung in die Therapien mit einzubeziehen sowie chronische Schmerzen und Verhaltensstörungen gezielt zu behandeln. Auch ein selbstschädigendes Suchtverhalten, fehlender Schlaf- Wach-Rhythmus und geregelte Nahrungsaufnahme müssten miteinbezogen werden (IVact. 148, S. 13). Dr. B___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Frühling 2015 aus neuropsychologischer Sicht in der erlernten beruflichen Tätigkeit des Multimediaelektronikers auf 70% (IV-act.