Nach der beruflichen Rehabilitation sei trotz Empfehlung keine berufsbegleitende neuropsychologischverhaltenstherapeutische Behandlung durchgeführt worden; dies trotz relevanten Gedächtnis- und Verhaltensstörungen sowie dem Nachweis der Notwendigkeit eines zielorientierten Coachings innerhalb eines verhaltenstherapeutischen Settings, wozu sowohl realistisches Feedback als auch zielorientiertes Handeln gehörten.