Die Gutachterin weist darauf hin, dass sich aktuell ein völlig unselbständiger Versicherter zeige, der nicht in der Lage sei, eine Tagesstruktur, Essenszeiten, einen Tag-Wach- Rhythmus selber zu planen und aufrecht zu halten. Der Beschwerdeführer dekompensiere im Alltag immer häufiger psychisch und benötige zunehmend mehr psychiatrische Hilfe bei gleichbleibender kognitiver Funktionsfähigkeit (IV-act. 148, S. 12). Nach der beruflichen Rehabilitation sei trotz Empfehlung keine berufsbegleitende neuropsychologischverhaltenstherapeutische Behandlung durchgeführt worden;