Offenbar stützte die Vorinstanz diese Begründung namentlich auf das bei Dr. B___ eingeholte Gutachten vom 24. August 2017 (IV-act. 148). Entscheidend ist im vorliegenden Fall nicht nur, ob (und falls ja, inwieweit) die Vorinstanz bei der Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf dieses Gutachten abstellen durfte, sondern insbesondere auch, ob sich die Leistungsabweisung gestützt auf das Gutachten tatsächlich begründen lässt.