2. Materielles 2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen dem Beschwerdeführer der angestammte Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker zumutbar sei, weshalb ihm kein oder nur ein geringer Erwerbsausfall entstehe. Unter diesen Umständen könne weder ein Umschulungs- noch ein Rentenanspruch entstehen (IV-act. 173). Offenbar stützte die Vorinstanz diese Begründung namentlich auf das bei Dr. B___ eingeholte Gutachten vom 24. August 2017 (IV-act.