Die Streitsache wurde am 18. September 2018 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. In Gutheissung der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2018 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. Die Begründung dieses Entscheids ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen 1. Formelles