F. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 5. April 2018 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 26. April 2018 (act. 6) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Die Streitsache wurde am 18. September 2018 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden.