Entsprechend schloss die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen ab; der angestammte Tätigkeitsbereich als Multimediaelektroniker sei zumutbar, weshalb kein Anspruch auf Umschulung bestehe (IV-act. 169). Mit leistungsabweisender Verfügung vom 1. März 2018 teilte sie ihm ausserdem mit, dass aus demselben Grund auch kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 173).