Gestützt auf dieses Gutachten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein Umschulungsanspruch zustehe und es ihm zumutbar sei, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu verwerten (IV-act. 157). Der Beschwerdeführer wollte aber trotzdem die Ausbildung zum Gestalter HF Richtung Fotografie weiterverfolgen und erklärte sich nicht an den ihm von der Vorinstanz angebotenen Eingliederungsmassnahmen in Form eines Job-Coachings für die Suche nach einem leidensangepassten Arbeitsplatz interessiert (IV-act. 168). Entsprechend schloss die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen ab;