Seite 3 24. August 2017 ein neuropsychologisches Gutachten erstellt (IV-act. 148). Gestützt auf dieses Gutachten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein Umschulungsanspruch zustehe und es ihm zumutbar sei, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu verwerten (IV-act. 157).