32, S. 2), worauf die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen einstellte (IV-act. 35). Der Unfallversicherer SUVA, welcher den Beschwerdeführer seit dem Unfall und auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung mittels eines Coachings engmaschig betreut hatte, richtete ihm am Seite 2 11. März 2014 für die nach dem Unfall verbliebene Beeinträchtigung (Verlust der Milz, rezidivierende Darmpassagestörung) eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 22‘050.-- aus (IV-act. 84.10, S. 1 f.) und schloss den Fall ebenfalls ab.