B. Am 13. September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an wegen dem längerfristigen Ausfall in der Berufsschule nach dem Unfall (IV-act. 11). Am 4. November 2011 sprach ihm die Vorinstanz im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen rückwirkend vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 ein Coaching und Nachhilfeunterricht zu (IV-act. 29). Im Sommer 2012 schloss der Beschwerdeführer seine Berufslehre erfolgreich ab (IV-act. 32, S. 2), worauf die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen einstellte (IV-act. 35).