b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1991 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 13. Januar 1999 erstmals von seinen Eltern wegen Geburtsgebrechen (infantiles POS) bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1, S. 20 ff.) und erhielt in der Folge eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen.