anwaltlichen Kosten von Fr. 2‘800.20 führt (Art. 3 AT). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu ersetzen. Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.______ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Arzt mit einem entsprechenden spezialärztlichen Titel über den Anspruch auf Versicherungsleistungen neu verfüge.