Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Anwaltsentschädigung nach Ermessen festzulegen ist (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘500.--, da es sich um einen durchschnittlich leichten Fall mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen handelt (Art. 16 Abs. 1 AT, Art. 17 AT und Art. 13 Abs. 1 lit. c AT). Hinzu kommen pauschalisierte Barauslagen von 4 % (= Fr. 100.--) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (= Fr. 200.20), was insgesamt zu