2.7 Zusammenfassend bestehen Zweifel bezüglich der Ansicht der Vorinstanz, die Erfahrung ihres beratenden Arztes Dr. G. ______ als Versicherungsmediziner und dessen Abstellen auf die gutachterliche Literatur und Lehrmeinung versetze ihn in die Lage, eine gleichwertige Beurteilung der unfallgeschädigten Daumensattelgelenke der Beschwerdeführerin wie die behandelnde Spezialärztin, die einen Facharzttitel FMH Handchirurgie innehat, abzugeben. Daher sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 2.3).