Jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob von Seiten der Vorinstanz nicht doch eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin hätte stattfinden müssen. Die anhaltenden Beschwerden und der Heilverlauf wurden von einer Fachärztin für Handchirurgie beurteilt und dokumentiert. Diese spezialärztliche Einschätzung zu negieren einzig mit der Begründung, es fehle in der wissenschaftlichen Literatur und Lehrmeinung ein Beleg der Beschwerdenverursachung von bis zu einem Jahr im Handbereich, erscheint den konkreten Umständen als nicht angemessen.