Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass Dr. G. ______ die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht hat. Eine reine Aktenbeurteilung ist – wie bereits erwähnt – nicht an sich beweisuntauglich (vgl. E. 2.3). Zwar ist der medizinische Sachverhalt insofern unbestritten, als von einer Distorsion beider Daumensattelgelenke sowie einer fortgeschrittenen Rhizarthrose beidseits auszugehen ist. Jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob von Seiten der Vorinstanz nicht doch eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin hätte stattfinden müssen.