Des Weiteren vertrat er bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 7. März 2017 – mithin knapp 1 ½ Monate nach dem Unfall – die Auffassung, dass der status quo sine 3 Monate nach dem Ereignis erreicht sei. Dies, obwohl er eine Prognose hinsichtlich einer vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als spekulativ erachtete und auf den weiteren Heilverlauf verwies (act. 19/M3). In der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 5. April 2017 bekräftigte er, dass der status quo sine spätestens 3 Monate nach dem Ereignis erreicht sei. Die – von Dr. F. ______ – attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien medizinisch begründet und nachvollziehbar.