Die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. F. ______, verfügt über einen Facharzttitel im Bereich Handchirurgie (). Aufgrund des Heilungsverlaufs schätzte sie die Beschwerdeführerin über das Datum der Leistungseinstellung hinaus als arbeitsunfähig ein (act. 19/M11; act. 19/M20; act. 19/M23; act. 19/M24; act. 26 und act. 34). In ihrem Gesuch um Kostengutsprache vom 19. Mai 2017 erklärte sie zuhanden der Vorinstanz, dass gerade Distorsionen der Daumensattelgelenke, wie auch anderer Fingergelenke, meist einen sehr langwierigen Verlauf mit Beschwerden bis zu einem Jahr zeigen.