Gemäss den Angaben des Ärzteverzeichnisses der FMH liegt seine medizinische Tätigkeit in der versicherungsmedizinischen Beratung (). Dr. G. ______ attestierte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 7. März 2017 einen Vorzustand mit fortgeschrittener Rhizarthrosen auf beiden Seiten. Er hielt bereits damals fest, dass maximal eine Unfallkausalität von 3 Monaten anerkannt werden könne (act. 19/M3). In der Folge bestätigte er mehrfach diese Ansicht und erklärte, die persistierenden Beschwerden seien durch den degenerativen Vorzustand bedingt (act. 19/M8 und act.