2.5 Die strittige Leistungseinstellung per 1. Mai 2017 beruht im Wesentlichen auf den von Dr. G. ______ als beratender Arzt der Vorinstanz verfassten Aktenbeurteilungen. Als solcher ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Dr. G. ______ ist Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin und verfügt über einen Fähigkeitsausweis als Vertrauensarzt (SGV). Gemäss den Angaben des Ärzteverzeichnisses der FMH liegt seine medizinische Tätigkeit in der versicherungsmedizinischen Beratung ().