Die Vorinstanz wendet hierzu ein, Dr. G. ______ sei fachlich hinreichend befähigt, versicherungsmedizinische Stellungnahmen zu erstellen. Eine schweizerische Ausbildung beziehungsweise der FMH-Facharzttitel sei nicht Bedingung für die Eignung eines Arztes als Gutachtensperson. Die Persistenz von Beschwerden beweise keine Unfallkausalität. Die Beschwerderesistenz könne nicht mit der Distorsion erklärt werden, sondern durch unfallfremde Faktoren wie die fortgeschrittene Arthrose mit beruflicher Belastung. Gemäss der gutachterlichen Literatur und Lehrmeinung seien Distorsionen innert maximal 4 – 6 Wochen abgeheilt.