2.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der beratende Arzt der Vorinstanz, Dr. G. ______, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, verfüge nicht über die gemäss Rechtsprechung im Einzelfall gefragte persönliche und fachliche Qualifikation. Zudem habe die Vorinstanz das von ihr behauptete und ihrerseits bestrittene anspruchsaufhebende Erreichen des status quo sine per 30. April 2017 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen können. Ihre weiterhin bestehenden Beschwerden seien in kausaler Weise auf das Unfallereignis zurückzuführen.