Eine Facharztausbildung in der zu begutachtenden medizinischen Disziplin genügt. Eine schweizerische Ausbildung beziehungsweise der FMH-Facharzttitel ist nicht Bedingung für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin; eine Fachausbildung kann auch im Ausland erworben Seite 5 werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.3.2).