2.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Sozialversicherungsgericht hat das gesamte Beweismaterial objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem es stammt, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen