Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt er die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status quo ante, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1; MICHAEL E. MEIER, Beweislastverteilung bei Entstehung und Wegfall der natürlichen Kausalität für Heilbehandlung und Taggelder in der Unfallversicherung, SZS 2017 S. 658ff).