Ebenso wie der leistungsbegründende Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.