Seite 3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 1997 einen Unfall erlitten und dass die Vorinstanz bis 30. April 2017 Versicherungsleistungen erbracht hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Leistungseinstellung der Vorinstanz per 1. Mai 2017 zu Recht erfolgte.