E. Am 15. März 2018 liess A.______ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen stellen (act. 1). Die B.______ beantragte in der innert mehrfach erstreckten Frist eingegangen Vernehmlassung vom 10. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. 18). Am 21. Januar 2019 ging nach mehrfacher Fristerstreckung die Replik von A.______ ein (act. 25). Die B.______ reichte nach mehrfacher Fristerstreckung am 31. Mai 2019 die Duplik ein (act. 32). F. Auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.