Die Schadenmeldung UVG der C.______ an die B.______ datiert vom 7. Februar 2017 (act. 19/A1). C. Mit Schreiben vom 20. April 2017 teilte die B.______ A.______ mit, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 30. Januar 2017 eingestellt hätte, werde spätestens 3 Monate nach dem Unfallereignis, also am 30. April 2017, erreicht. Deshalb seien sämtliche Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2017 einzustellen (act. 19/A15). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017