23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 Anwaltstarif). Eine Kostennote liegt nicht vor. Somit ist RA AA___ die in gleichartigen Fällen übliche Entschädigung von pauschal Fr. 2‘125.-- zu gewähren. Hinzu kommen eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4% (Art. 23 Abs. 2 Anwaltstarif) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7%, insgesamt also Fr. 2‘380.15. Damit wird der notwendige Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren in angemessener Weise abgegolten.